Definition Arbeitstag
Ein Arbeitstag ist grundsätzlich jeder Tag, an dem gearbeitet wird, bis auf den Feiertag. In der Regel wird an fünf Tagen pro Woche von Montag bis Freitag gearbeitet, vor allem in Industrie, Gewerbe und Handwerk. Im Gesundheitswesen, Hotelgewerbe, Tourismus oder in der Gastronomie wird jedoch auch am Samstag und Sonntag gearbeitet.
Welche Tage jeweils Arbeitstage sind und welche Arbeitszeiten an diesen Tagen gelten, wird im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt. Darin werden auch die zu leistenden Stunden pro Tag, Woche oder Monat festgelegt.
Unterschied Arbeitstag und Werktag
Werktage sind gesetzlich festgelegt, nämlich von Montag bis Samstag, der Sonntag gilt als Feiertag. Arbeitstage sind die Tage, an denen laut Arbeitsvertrag gearbeitet werden muss (branchen- und betriebsbedingt nicht nur an Werktagen).
Gesetzliche Regelungen
Die wichtigsten Regelungen zum Gesundheitsschutz sowie zu Arbeits- und Ruhezeiten finden sich im „Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel“ oder auch Arbeitsgesetz (ArG). Bis auf wenige Ausnahmen ist das Gesetzt für alle Arbeitnehmer anwendbar.
Dazu kommen weitere Vorschriften wie die Verordnungen über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung sowie der Verordnung über gefährliche Arbeiten für Jugendliche.

Zeiterfassung
Keine Rückfragen mehr – alle Zeiten sind zentral erfasst und aktuell.
Berechnung
Basis der Abrechnung des Monatslohns sind Arbeits- oder Kalendertage.
- Bei der Kalendertag-Variante wird der Monatslohn durch die vorhandenen Tage des Monats geteilt. (Im Gastgewerbe vorgeschrieben.)
- Bei der Berechnung nach Arbeitstagen wird der Monatslohn durch die durchschnittliche Anzahl der Arbeitstage geteilt. (Gilt immer, wenn keine besondere Vorschrift dem entgegensteht).
Überstunden
Die reguläre Arbeitszeit ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (branchenabhängig) bis zur maximalen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden lt. Artikel 9 ArG.
Überstunden übersteigen die gewöhnliche Arbeitszeit, nicht jedoch die Höchstarbeitszeit und sind eine freiwillige Leistung. Überarbeitszeiten sind Sonderfälle nach Art. 12 ArG und dürfen kurzfristig die Höchstarbeitszeiten überschreiten. Als Ausgleich für die Mehrarbeit müssen Lohnzuschläge oder ein Freizeitausgleich gewährt werden.
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