Bei einer wirtschaftlich bedingten notwendigen Kurzarbeit springt die Arbeitslosenversicherung (ALV) ein und übernimmt für einige Zeit die anteiligen Lohnkosten der betroffenen Mitarbeiter. Durch die Zahlung dieser Kurzarbeitsentschädigung (KAE) lässt sich verhindern, dass der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsausfalls Arbeitnehmer kündigen muss.
Zur Kurzarbeit zählen im Übrigen auch alle Arbeitsausfälle, die nicht auf wirtschaftliche, sondern auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind oder die durch Umstände eintreten, auf die der Arbeitgeber keinen Einfluss hat. Auch in diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Für den Arbeitnehmer liegt der Vorteil ganz klar darin, einen Jobverlust zu verhindern, wenn auch die Einnahmen geringer sind als beim regulären Gehalt. Die Arbeitnehmer haben allerdings ein Recht darauf, die Annahme der Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen und den vollen Lohn zu erhalten. Damit setzen sie sich der Gefahr des Verlusts der Arbeit aus.
Der Arbeitgeber profitiert davon, die angelernten Arbeitskräfte zu erhalten und spart sich die Neueinarbeitung sowie die Kosten, die mit der Personalfluktuation verbunden sind. Zur besseren Übersicht und vereinfachten Abrechnung ist es sinnvoll, wenn das Unternehmen mit einer Zeiterfassung Software arbeitet.

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Antrag, Dauer und Höhe der Kurzarbeitsentschädigung
Der Arbeitgeber muss rechtzeitig, d. h. mindestens 10 Tage vor Beginn der geplanten Kurzarbeit, eine Voranmeldung bei der für ihn zuständigen Kantonalen Amtsstelle einreichen. Dieser Antrag ist auch als e-service möglich. Ausnahmsweise kann die Frist auch nur 3 Tage betragen, falls sich die Kurzarbeit nachweislich wegen nicht voraussehbarer Umstände ergibt.
Darin muss die schriftliche Zustimmung aller betroffenen Mitarbeiter enthalten sein. Gleichzeitig wird die zuständige Arbeitslosenkasse gewählt, bei der der Arbeitgeber nach Bewilligung die weitere Geltendmachung einreicht.
Seit 1. August 2024 wurde die Höchstbezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung auf 18 Monate (von zuvor 12 Monaten) verlängert. Diese Änderung soll zunächst bis 31.07.2025 gelten. Während dieser Zeit erhält der Arbeitgeber 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls. Für die anteilige Arbeit, für die keine Kurzarbeit eingeführt wird, bezahlt der Arbeitgeber den normalen Lohn. Auszubildende oder Personen mit befristeter Anstellung erhalten keine Kurzarbeitsentschädigung, sondern ihren vollen Lohn.